Grundsätzliches zum Sparbuch

Das Sparbuch ist eine der ältesten Sparformen überhaupt. Seine Bezeichnung verdankt es der Tatsache, dass der Sparer im Zuge der Eröffnung seines Sparkontos eine zugehörige Sparurkunde in Buchform erhält – das Sparbuch. Im Buch werden alle Bewegungen auf dem Sparkonto – etwa Ein- und Auszahlungen und auch Zinsgutschriften – vermerkt.

Statistik für ein Sparbuch mit steigender und sinkender Kurve

Möchten Sie über auf dem Sparbuch hinterlegtes Guthaben verfügen, ist deshalb die Vorlage der Sparurkunde, also die Vorlage des Buches, nötig. Daher gilt das Sparbuch allgemein als nicht sehr komfortabel. Zumindest im Vergleich zu "moderneren" Alternativen wie beispielsweise dem Tagesgeldkonto, das sehr unkomplizierte Verfügungen zulässt. Und auch in Sachen Zinsertrag hinkt das Sparbuch aktuell meist deutlich hinterher. Das Sparbuch ist nicht für den Zahlungsverkehr zugelassen. Überweisungen ermöglicht es Ihnen also nicht. Gleiches gilt für die Belastung mittels Lastschrift (Einzugsermächtigung).

Merkmale des Sparbuches:

  • Sparkonto mit Urkunde
  • jederzeit Ein- und Auszahlungen möglich
  • variable Verzinsung (derzeit meist sehr niedrig)
  • Spareinlagen dank nationaler Einlagensicherung bis 100.000 Euro gesichert
  • kostenfreie Kontoführung
  • nicht für Zahlungsverkehr zugelassen
  • gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten

Was Sie über die Eröffnung eines Sparbuches wissen sollten

Möchten Sie ein Sparbuch eröffnen, gelten die, auch im Rahmen einer Girokontoeröffnung, relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben. So müssen Sie sich als Antragsteller legitimieren, damit ein Sparbuch eröffnet wird. Dies kann mittels eines Personalausweises oder Reisepasses mit separater Meldebestätigung geschehen. Zudem müssen Sie als Antragsteller und späterer Kontoinhaber die Sparbucheröffnung persönlich vornehmen. Eine Bevollmächtigung zur Kontoeröffnung ist grundsätzlich nicht möglich. Bei Sparbucheröffnung müssen alle Kontoinhaber anwesend sein und den Kontovertrag unterschreiben. Kontoeröffnungen für Dritte sind grundsätzlich ebenfalls nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht für gesetzliche Vertreter (i.d.R. Eltern oder Vormund), die ein Konto für Minderjährige bzw. betreute Personen eröffnen.

Falls Ihnen die Eröffnung Ihres Sparbuches nicht persönlich möglich ist, können Sie auch auf das sogenannte Postident-Verfahren zurückgreifen – sofern Ihnen Ihr Kreditinstitut dies anbietet. Dabei handelt es sich um ein Verfahren zur Identifikation des Antragstellers im Rahmen der Kontoeröffnung. Die Bestätigung der Identität übernimmt dabei der Postangestellte. Auch im Zuge von Sparbucheröffnungen ist das Postident-Verfahren grundsätzlich zur Identifikation zulässig.

Über Zinserträge und Kapitalertragssteuer

Wie bereits erwähnt sind die auf Spareinlagen gezahlten Zinserträge derzeit meist sehr niedrig. Dennoch sind gewährte Zinsen steuerpflichtig, was die Zinserträge von Spareinlagen nochmals schmälert. Damit es nicht zur Besteuerung kommt, können Sie gegenüber Ihrer Bank bzw. Sparkasse einen sogenannten Freistellungsauftrag stellen. Im Rahmen dieses Auftrages legen Sie fest, bis zu welcher Höhe Sie Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern vereinnahmen. Alleinstehende Sparer können auf diese Weise aktuell maximal 801 Euro Zinseinnahmen pro Jahr freistellen. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt der doppelte Höchstbetrag, als 1.602 Euro. Nutzen Sie verschiedene Kreditinstitute, dürfen ihre Freistellungsaufträge diese Höchstbeträge in Summe natürlich nicht überschreiten.

Tipp: Vergessen Sie nach Kontoeröffnung nicht, einen Freistellungsauftrag zu stellen. Dafür haben Sie im Regelfall bis Ende des Kalenderjahres Zeit, da die Zinsen auf Spareinlagen meist per 31.12. gutgeschrieben werden.

Spareinlagen und die Kündigungsfrist

Eine Besonderheit von Sparbüchern liegt in der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten. Dies bedeutet, dass Sie Verfügungen von Guthaben über 2.000 Euro je Kalendermonat grundsätzlich drei Monate im Voraus ankündigen müssen. Andernfalls muss Ihnen Ihr Kreditinstitut sogenannte Vorschusszinsen in Rechnung stellen, die Ihren Zinsertrag schmälern. Vorschusszinsen stellen eine Art Gebühr dar, die Kreditinstitute für Verfügungen von Spareinlagen grundsätzlich berechnen müssen. Dies resultiert aus der Tatsache, dass Spareinlagen – anders als Sichteinlagen – nicht dem Zahlungsverkehr dienen, sondern der Ansparung von Vermögen.

In der Praxis jedoch ist die Kündigungsfrist kaum noch relevant. Der Grund dafür liegt in den niedrigen Zinsen. Da die Höhe der Vorschusszinsen sich am jeweils gültigen Sparbuchzinssatz orientiert, ist deren Umfang aktuell meist kaum der Rede wert. Fallen im Laufe des Jahres Vorschusszinsen an, werden diese erst am Jahresende mit der Zinsgutschrift per 31.12. verrechnet. In der Regel berechnen Banken nur 25% der eigentlich fälligen Zinsen.

Annahme: Barverfügung 10.000 Euro (8.000 Euro vorschusszinspflichtig); Sparbuchzinssatz 0,05 Prozent p.a.

8.000 Euro x 90 Tage x 0,05 % p.a. / 36000 = 1,00 Euro x 25 % = 0,25 Euro Vorschusszinsen

Sparkonten auch in Sonderformen erhältlich

Sparbücher bzw. Sparkonten existieren in unterschiedlichen Formen. Die wohl ursprünglichste Variante ist die des Sparbuches, bei der das Buch Urkundencharakter besitzt. In diesem Fall muss das Buch für eine Barverfügung grundsätzlich vorliegen, was für Sie als Sparer in der Praxis durchaus umständlich und wenig komfortabel ist.

Daher gibt es mittlerweile fortschrittlichere Möglichkeiten. Einige Bankhäuser bieten ihre Sparkonten im Zusammenhang mit einer Art Kontokarte an. Dies macht Verfügungen am Geldautomaten möglich und die Vorlage einer Sparurkunde überflüssig. Sparkassen wiederum bieten das sogenannte SB-Sparbuch an. Dabei werden lediglich Kontoauszüge erstellt, die Sie als Sparer in einer Art SB-Sparbuch-Auszugshefter sammeln. Auch diese Form des Sparkontos ermöglicht Ihnen die Verfügung von Bargeld am Geldautomaten mit der Kontokarte Ihres Girokontos. Der jeweils letzte Auszug gilt ebenfalls als Sparurkunde, sodass die Vorlage am Kassenschalter ebenfalls zur Auszahlung berechtigt.

Sparbuch verloren – was nun?

Haben Sie als Sparer Ihr Sparbuch oder den letzten Auszug verloren, kann es durchaus kompliziert werden. Denn da das klassische Sparbuch Urkundencharakter besitzt, stellen Kreditinstitute in diesem Fall nicht einfach ein Ersatzbuch aus. Juristisch betrachtet würden sie in diesem Fall das Recht auf Auszahlung doppelt verbriefen. Dadurch ist eine Neuausstellung abhanden gekommener Sparbücher in der Praxis nur bei kleineren Sparguthaben möglich und üblich.

Im Normalfall müssen Sie als Sparer eine Verlustmeldung – meist mittels vorgegebenen Formulars – erstellen. Dabei versichern Sie unter anderem eidesstattlich, dass Sie das Buch nicht (mehr) besitzen. Können Sie Diebstahl nicht ausschließen, ist zudem der Nachweis über eine polizeiliche Anzeige nötig. Anschließend leitet das Kreditinstitut Maßnahmen zur Kraftloserklärung der verlorenen Sparurkunde ein. Dazu existieren verschiedene Möglichkeiten – angefangen vom internen bis hin zum gerichtlichen Aufgebotsverfahren. Welche Schritte notwendig werden, hängt maßgeblich von der Höhe des auf Ihrem Sparbuch befindlichen Guthabens und den internen Vorgaben der Bank bzw. Sparkasse ab. Je nach festgelegten Maßnahmen kann die Sparbuchverlustmeldung Wartezeiten von wenigen Tagen bis mehreren Monaten nach sich ziehen. In der Praxis versuchen Banken und Sparkassen jedoch, Aufwand und Dauer dieses Prozesses so überschaubar wie möglich zu halten.

Tipp: Im Rahmen einer Sparbuchverlustmeldung fallen häufig Bearbeitungsgebühren an, deren Höhe von den dabei nötigen Maßnahmen abhängt. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten Sie kein Guthaben mehr auf ein verloren gegangenes Sparbuch einzahlen bzw. überweisen. Eventuelle Daueraufträge zugunsten des betreffenden Buches sollten Sie sofort löschen, um den Buchbestand nicht noch weiter zu erhöhen.

Wenn Sparbücher vererbt werden

Die Sicherheit der hinterlegten Gelder ist zweifellos einer der Vorzüge des klassischen Sparbuches. Nicht zuletzt dank der gesetzlichen Einlagensicherung für Guthaben bis 100.000 Euro. Daher wird das Sparbuch auch und vor allem von Anlegern mit sehr konservativer Einstellung in Bezug auf Geldanlagen genutzt. Viele ältere Sparer setzen auf die zwar recht mäßig verzinste, aber aus Erfahrung dennoch bewährte Sparform.

Deshalb sind Sparbücher folglich recht häufig betroffen, wenn Konten bzw. deren Guthaben vererbt werden. Als Erbe eines verstorbenen Sparbuchinhabers treten Sie dessen Nachfolge an und erhalten somit letztlich das hinterlegte Guthaben. Die Vorlage des Sparbuches allein reicht in diesem Fall aber natürlich nicht aus, um sich das Buchguthaben auszahlen zu lassen. Neben der Sterbeurkunde ist im Fall der Fälle auch ein Erbberechtigungsnachweis erforderlich. Dies kann ein eröffnetes Testament oder ein Erbschein sein. In diesen Unterlagen ist festgelegt, wer erbt und zu welchen Teilen.

Möchten Sie ein Sparbuch im Rahmen eines Erbfalles auflösen, gilt das gleiche wie bei der Bucheröffnung – sie müssen dazu grundsätzlich persönlich anwesend sein. Gibt es Miterben, trifft dies auch auf diese zu. Eine Abwicklung ist nur gemeinschaftlich möglich. Um diesen Vorgang zu erleichtern, existiert die Möglichkeit einer Erbschaftsvollmacht. Dabei handelt es sich um ein vorgegebenes Bankformular. Innerhalb dieser Vollmacht können Erben andere Personen für die jeweilige Erbabwicklung bevollmächtigen. Meist handelt es sich dabei um Miterben. Die Erbschaftsvollmacht muss jedoch persönlich in einer Bank- oder Sparkassenfiliale ausgestellt und unterschrieben werden. Der jeweilige Bank- bzw. Sparkassenmitarbeiter bestätigt in diesem Rahmen Identität und Unterschrift des Vollmachtgebers.

Das Sparbuch als Mietkautionskonto

Auch wenn das Sparbuch als Sparkonto in der Praxis eher auf dem Rückzug ist, wird es von vielen Bank- und Sparkassenkunden immer noch gern als Mietkautionskonto eingesetzt. Die Gründe dafür liegen in einer unkomplizierten Abwicklung der Guthabenverpfändung. Für die Nutzung eines Mietkautionssparbuches fallen außerdem keine laufenden Kosten an – im Gegensatz etwa zum Mietaval (Mietbürgschaft). Nicht zuletzt erhalten Sie als Sparer (derzeit überschaubare) Zinsen für Ihr hinterlegtes Kautionsguthaben.

Die Einrichtung eines Sparbuchs als Mietkautionskonto ist recht unkompliziert. Es gibt allerdings zwei Varianten:

Sparbuch auf den Namen des Mieters:

Zunächst eröffnen Sie ein gewöhnliches Sparbuch und hinterlegen dort den vom Vermieter als Kaution verlangten Betrag per Bareinzahlung oder Überweisung. Kernstück des Mietkautionssparbuches ist eine zusätzliche "Verpfändungserklärung von Sparguthaben als Mietkaution". Das entsprechende Formular müssen Sie, Ihr Vermieter und schließlich die kontoführende Bank unterzeichnen, damit die Verpfändung wirksam wird. Ihre Bank trägt ab diesem Zeitpunkt Sorge dafür, dass Ihr Vermieter nicht ohne Weiteres über das hinterlegte Guthaben verfügen kann – selbst bei Übergabe des Sparbuches an den Vermieter. Denn sollte eine Verfügung beabsichtigt sein, informiert Sie Ihr Kreditinstitut und wartet vor Auszahlung mindestens vier Wochen. Sollten Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sein, können sie innerhalb dieser Zeit rechtliche Schritte (einstweilige Verfügung) einleiten. Das Mietkautionssparbuch bietet Ihnen also eine gewisse Sicherheit, die Sie etwa bei einer Barhinterlegung des Geldes beim Vermieter nicht hätten.

Sparbuch auf den Namen des Vermieters:

Der Vermieter eröffnet in eigenem Namen ein Mietkautionskonto. Das Konto wird allerdings als Treuhandkonto markiert und der Name des jeweiligen Mieters hinterlegt. Das Geld wird dann vom Mieter an den Vermieter übergeben, der es einzahlt. Der größte Nachteil ist jedoch, dass für diese Art des Mietkautionskontos kein Freistellungsauftrag eingerichtet werden kann.